Allgemeine Verkaufsbedingungen der SG Leuchten GmbH
1.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung einschließlich der zukünftigen zwischen der SG Leuchten GmbH (nachfolgend "Verkäuferin") und dem Vertragspartner (nachfolgend "Käufer") gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung, dass er Unternehmer ist und die Waren nicht zur privaten Nutzung erwirbt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.2 Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet. Dies gilt auch, sofern und soweit der Regelungsbereich der Einkaufsbedingungen oder anderen Geschäftsbedingungen des Käufers über den Regelungsbereich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen hinausgeht.
1.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
1.4 Besteht zwischen der Verkäuferin und dem Käufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
2.1 Angebote der Verkäuferin sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von der Verkäuferin keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung oder die Lieferung der Waren als Auftragsbestätigung.
2.3 Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin maßgeblich, sofern der Käufer der Bestätigung nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Der schriftliche Widerspruch an die Verkäuferin ist auf jeden Fall dann nicht mehr unverzüglich, wenn er der Verkäuferin nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Erhalt der Bestätigung zugegangen ist.
2.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.
3.1. Liefertermine und -fristen sind ca.-Termine. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3.2. Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3.3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
3.4. Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei nationalen oder internationalen Sanktionen, bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb der Verkäuferin oder bei den Vorlieferanten der Verkäuferin. Dauert eine Lieferverzögerung gem. dieser Ziffer mehr als zwei Monate an, so sind der Käufer und/oder die Verkäuferin berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. Lieferverzögerungen im Sinne dieser Ziffer sind auch dann nicht von der Verkäuferin zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in letztgenanntem Falle in den Grenzen der Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen.
3.5. Die Verkäuferin weist darauf hin, dass sie für die Lieferung ihrer Produkte auf die Lieferungen ihrer Lieferanten angewiesen ist. Wird die Verkäuferin trotzt des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von ihren Lieferanten mit der für die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass der Verkäuferin die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann die Verkäuferin von dem Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Eine Haftung der Verkäuferin für Schadensersatz ist nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Käufer anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis erlangt.
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Verkäuferin veranlaßt die Versendung an den Käufer in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin aufgrund von Einzelabsprachen die Kosten des Transportes trägt und/oder den Transport versichert oder den Liefergegenstand beim Käufer aufbaut bzw. errichtet.
4.2 Die Verkäuferin schließt auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten und Gefahr eine Transportversicherung ab. Bei der Auswahl des Transportversicherers haftet sie nur für die eigenübliche Sorgfalt.
4.3 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tage der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug. § 294 BGB wird abbedungen. Die Gefahr geht damit auf den Käufer über. Die Verkäuferin lagert in diesem Falle die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers ein.
4.4 Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Käufer auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Auftraggebers notwendigen Schritte sind sofort vom Käufer einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gegenüber der Verkäuferin gilt eine Ausschlussfrist von einer Woche.
4.5 Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Käufer nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin.
4.6 Der Käufer tritt in dem Umfang, in dem die Verkäuferin gegenüber dem Käufer fällige Zahlungsforderungen wegen der transportierten Ware besitzt, im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes beim Transport entstehen, an die Verkäuferin ab. Dies gilt auch für Ansprüche aus einer etwaigen Transportversicherung. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung gemäß Ziffer 4.2 erfolgen ausschließlich erfüllungshalber. Die Abtretungen nach dieser Ziffer 4.6 sind auflösend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung durch den Käufer für die gelieferte Ware.
5.1 Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.
5.2 Verpackung wird die Verkäuferin dem Käufer zum Selbstkostenpreis zusätzlich berechnen.
5.3 Die Zahlungen sind mangels besonderer Vereinbarung sofort netto Kasse und für die Verkäuferin kostenfrei zu leisten.
5.4 Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf dem Bankkonto der Verkäuferin maßgeblich.
5.5 Bei Verzug des Käufers kann die Verkäuferin, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Kosten pro Mahnung von EUR 5,00 verlangen. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, daß der Verkäuferin ein Kostenanteil von weniger als EUR 5,00 pro Mahnung entstanden ist.
5.6 Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist, dass die zugrundeliegenden Ansprüche unmittelbar mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, aus dem Ansprüche der Verkäuferin beruhen. Die Regelung in dieser Ziffer 5.6 findet auch bei der Geltendmachung von Mängeln Anwendung.
Ist der Käufer Kaufmann, ist die Forderung ab Fälligkeit mit einem 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz liegenden Fälligkeitszins zu verzinsen.
6.1 Maße, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von der Verkäuferin sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, die Verkäuferin trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer. Soweit die von der Verkäuferin zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet sie nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist sie nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
6.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen der Verkäuferin gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von
sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verstößt der Käufer gegen seine Pflichten aus dieser Ziffer 6.2, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.
6.3 Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
6.4 Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
6.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Der Käufer hat im Übrigen einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 8 (Haftung) – nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Käufer nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Käufer nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.
6.6 Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung der Verkäuferin eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist. Sogenannte "Garantiefristen" sind Gewährleistungsfristen. Sachmängelansprüche für erbrachte Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Mängelbeseitigung oder erfolgten Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.
6.7 Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die in dem Auftrag vereinbarte Niederlassung des Käufers verbracht und erhöhen sich hierdurch die zum Zweck der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese von der Verkäuferin nicht zu tragen. Etwaige Auslagen der Verkäuferin sind von dem Käufer unverzüglich zu erstatten. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung an den Ort, an dem er sich bei Auftreten des Mangels befindet, seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht und dieser Gebrauch vertraglich zwi-schen dem Käufer und der Verkäuferin vereinbart ist.
6.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
7.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ihr Eigentum. Die Vorbehaltsware bleibt darüber hinaus bis zur völligen Bezahlung der künftigen Forderungen der Verkäuferin gegenüber dem Käufer ihr Eigentum.
7.2 Die Be- bzw. Verarbeitung oder Umbildung im Sinne von § 950 BGB (nachfolgend einheitlich "Verarbeitung") der Vorbehaltswaren erfolgt unentgeltlich für die Verkäuferin, d.h. rechtlich ist sie Herstellerin der neuen Sachen im Sinne von § 950 BGB.
7.3 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäuferin die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung der Verkäuferin bedürfte. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.4 Erwirbt der Käufer die Vorbehaltsware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Käufer berechtigt, sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschließenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Ist die Vorbehaltsware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschließendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräußerung ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin unzulässig. Die Weiterveräußerung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Käufers zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession.
7.5 Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nachkommt, die Forderungen aus Weiterverkäufen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen.
7.6 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Käufers, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen.
7.7 Nach Rücknahme der Ware gem. Ziffer 7.3 oder Rücktritt vom Vertrag bzw. nach Fristsetzung gem. § 323 BGB und fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.
7.8 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und der Verkäuferin den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Vorbehaltswaren zustehen, in Höhe des auf die Vorbehaltswaren der Verkäuferin entfallenden Anteils an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.
7.9 Sind die gesicherten Forderungen zu mehr als 115% durch Vorbehalts- und/oder Abtretungsware oder durch andere Sicherheiten gesichert, wird die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers nach Wahl der Verkäuferin Sicherungsrechte bis zur vorgenannten Grenze freigeben.
7.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin eine gleichwertige Sicherheit beizustellen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Verkäuferin sämtliche Zahlungsforderungen gegen den Käufer – unabhängig von Zahlungszielen – fällig stellen.
Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an die Verkäuferin abgetreten. Die Verkäuferin nimmt hiermit die Abtretung an. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Käufer über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Der Käufer hat der Verkäuferin auf Verlangen eine Abtretungsurkunde zu erteilen.
Dem Käufer wird der Verwertungserlös gutgeschrieben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol-, Aufarbeitungs- und Verkaufskosten. Gutgeschrieben wird maximal jedoch der Betrag, den ein Unternehmen der Handelsstufe der Verkäuferin für die zurückgenommenen Vorbehaltswaren unter Berücksichtigung ihres Zustandes bei Zurücknahme und ihrer Belegenheit üblicherweise als Einkaufspreis zahlen würde. Bei Ware, die durch die Verkäuferin hergestellt wurde, wird maximal der unmittelbarer Selbstkostenpreis der Verkäuferin unter Außerachtlassung von Verwaltungs- und Vertriebskosten gutgeschrieben. Die gutgeschriebenen Beträge werden mit den Forderungen der Verkäuferin solange verrechnet, bis letztere erloschen sind.
8.1 Die Haftung der Verkäuferin nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
8.2 Der Haftungsausschluss der Verkäuferin gem. 8.1 gilt nicht.
8.3 In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit der Verkäuferin haftet diese – sofern sie nicht schon gem. Ziffer 8.2 für Schäden haftet – nur für die Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten. Die Haftung der Verkäuferin ist dabei auf den vertragstypischen, für die Verkäuferin bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
8.4 Eine Haftung der Verkäuferin ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Käufers zuzurechnen sind. Ferner, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinweise nicht befolgt wurden.
8.5 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin gem. der vorstehenden Ziffern 8.2 und 8.3 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch die Verkäuferin oder deren Versicherer gerichtlich geltend ge-macht werden.
8.6 Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruhenden Schadensersatzansprüche gem. den vorstehenden Ziffern 8.2 und 8.3 verjähren entsprechend der Regelung
- für Schäden, die die Verkäuferin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
- sofern und soweit die Verkäuferin nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;
- sofern und soweit die Verkäuferin eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind;
- in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
in Ziffer 6.6 Hiervon abweichend gelten für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen, die keine Mängelansprüche sind, die gesetzlichen Vorschriften.
8.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung der Verkäuferin für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
Die Produkte der Verkäuferin entsprechen den gesetzlichen Vorschriften in Deutschland. Möchte der Käufer die Produkte außerhalb Deutschlands verkaufen oder verwenden, so hat der Käufer sicherzustellen, dass die Produkte den Vorgaben des ausländischen Rechts entsprechen.
Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen die Verkäuferin an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin erfolgen.
11.1 Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung ist Hamburg.
11.2 Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten geführt. Mit Käufern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, wird Hamburg als zusätzlicher Gerichtsstand vereinbart. Klagen gegen die Verkäuferin können nur in Hamburg anhängig gemacht werden. Hamburg ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Käufer als Nichtkaufmann im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Verkäuferin nicht bekannt ist.
11.3 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluß des UN Kaufrechts (CISG).