Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SG Leuchten AG

1. Geltung dieser Bedingungen

1.1 Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der SG Leuchten AG (nachfolgend "Verkäuferin") und dem Vertragspartner (nachfolgend "Käufer") einschliesslich Offerten und Verträge gelten ausschliesslich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend "Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmern. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder Rechtsgemeinschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Der Käufer bestätigt mit seiner Bestellung, dass er Unternehmer ist und die Waren nicht zur privaten Nutzung erwirbt.

1.2 Einkaufsbedingungen oder andere Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, soweit die Verkäuferin diese nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat. Dies gilt auch dann, wenn Einkaufsbedingungen oder andere Geschäftsbedingungen und/oder ähnliche Dokumente des Käufers einer Bestellung oder Auftragsbestätigung beigelegt oder der Verkäuferin anderweitig mitgeteilt worden sind. 

1.3 Besteht zwischen der Verkäuferin und dem Käufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.

2. Vertragsabschluss, Schriftform

2.1 Sämtliche Offerten, Preislisten, Produktebeschreibungen, Prospekte, Muster, Pläne etc. der Verkäuferin sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, sofern im betreffenden Dokument nicht etwas anderes festgehalten wird. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen etc. dienen der allgemeinen Information. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, keine zugesicherten Eigenschaften.

2.2 Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern von der Verkäuferin keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Rechnung oder die Lieferung der Ware als Auftragsbestätigung.

2.3 Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschliesslich die schriftliche Bestätigung der Verkäuferin massgeblich, sofern der Käufer der Bestätigung nicht innerhalb von sieben Tagen (Zugang der Erklärung bei der Verkäuferin) nach dem Erhalt der Bestätigung schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.

2.4 Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin. Dies gilt auch für die Abweichung von vertraglichen Schriftformerfordernissen.

3. Liefertermin, Lieferung

3.1 Die von der Verkäuferin angegebenen Liefertermine und -fristen sind circa-Termine. Sie sind unverbindlich und können jederzeit ändern. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer oder bei nicht rechtzeitiger Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Generell gelten Liefertermine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

3.2 Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmass unterschreiten.

3.3 Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind der Verkäuferin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

3.4 Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt bezeichnet ein unvorhersehbares und unkontrollierbares Ereignis, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegt und die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, staatliche Massnahmen, Pandemien, Epidemien und ähnliche Umstände. Höhere Gewalt liegt auch vor bei nationalen oder internationalen Sanktionen sowie bei Streiks im Betrieb der Verkäuferin oder bei den Vorlieferanten der Verkäuferin. Dauert eine Lieferverzögerung gemäss dieser Ziffer mehr als zwei Monate an, so sind der Käufer und/oder die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Lieferverzögerungen im Sinne dieser Ziffer sind auch dann nicht von der Verkäuferin zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. In allen anderen Fällen von Lieferverzögerungen kann der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Massgabe der Regelungen in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen.

3.5 Die Verkäuferin weist darauf hin, dass sie für die Lieferung ihrer Produkte auf die Lieferungen ihrer Lieferanten angewiesen ist. Wird die Verkäuferin trotzt des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von ihren Lieferanten mit der für die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass die Verkäuferin die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung zu vertreten hat, kann die Verkäuferin vom Vertrag mit dem Käufer zurücktreten. Eine Haftung der Verkäuferin für Schadensersatz ist nach Massgabe der Regelung in Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung ist dem Käufer anzuzeigen, sobald die Verkäuferin hiervon Kenntnis erlangt.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Die Verkäuferin bestimmt die Art des Versandes. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Verkäuferin veranlasst die Versendung an den Käufer in dessen Namen und auf dessen Kosten und Gefahr. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin den Transport versichert oder den Liefergegenstand beim Käufer aufbaut bzw. errichtet.

4.2 Die Verkäuferin schließt auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten und Gefahr eine Transportversicherung ab.

4.3 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen bei Erreichen des Liefertermins sofort abgerufen werden. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so gerät er mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft in Verzug und die Gefahr geht auf den Käufer über. Die Verkäuferin kann in diesem Falle die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern.

4.4 Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Käufer auf der Frachtquittung mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken. Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transporteur anzuzeigen. Alle für die Wahrung der Rechte des Auftraggebers notwendigen Schritte sind sofort vom Käufer einzuleiten. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind überdies der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige gegenüber der Verkäuferin hat schriftlich innert fünf Werktagen ab Ablieferung der Ware an den Käufer zu erfolgen.

4.5 Beschädigungen oder Verluste durch den Transport entbinden den Käufer nicht von der vollen Zahlung des Kaufpreises an die Verkäuferin.

4.6 Der Käufer tritt in dem Umfang, in dem die Verkäuferin gegenüber dem Käufer fällige Zahlungsforderungen wegen der transportierten Ware hat, im Voraus alle Ansprüche gegenüber Dritten, die aufgrund einer Beschädigung oder des Verlustes beim Transport entstehen, an die Verkäuferin ab. Dies gilt auch für Ansprüche aus einer etwaigen Transportversicherung. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung und etwaige Leistungen der Transportversicherung gemäss Ziffer 4.2 erfolgen ausschliesslich erfüllungshalber. Die Abtretungen nach dieser Ziffer 4.6 sind auflösend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung durch den Käufer für die gelieferte Ware.

5. Preise, Zahlungsbedingung und Verzug

5.1 Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Mehrwertsteuer. Massgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Preise für Waren, die später als 30 Tage nach dem Datum der Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, können nach angemessener Vorankündigung erhöht werden.   

5.2 Verpackungen (zum Selbstkostenpreis) sowie die Kosten für die Entsorgung von Verpackungsmaterial werden dem Käufer zusätzlich verrechnet.

5.3 Die Zahlungen sind ohne anderslautende Vereinbarung sofort, ohne Abzüge von den Rechnungsbeträgen und für die Verkäuferin kostenfrei zu leisten. Zur Absicherung des Kreditrisikos behält sich die Verkäuferin das Recht vor, die bestellte Ware nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme zu liefern.

5.4 Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und die Gewährung von eventuell vereinbarten Skonti ist der Zahlungseingangs auf dem Bankkonto der Verkäuferin massgeblich.

5.5 Hat der Käufer bis zum Fälligkeitstermin eine Rechnung nicht bezahlt, so gerät er in Zahlungsverzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung oder einer Nachfrist bedarf. Bei Verzug des Käufers kann die Verkäuferin, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 5 % sowie Kosten pro Mahnung von CHF 15.00 verlangen. Die Verkäuferin ist berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Käufers durch einen Dritten besorgen zu lassen. Die Verkäuferin hat bei Zahlungsverzug überdies das Recht, die Ausführung laufender oder neuer Aufträge auszusetzen oder nach Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten. Nach Rücktritt vom Vertrag muss der Käufer die gelieferte und nicht bezahlte Ware auf seine Kosten und Gefahr an die Verkäuferin zurückschicken. Alle geleisteten Anzahlungen können als Schadenersatz für die Stornierung des Auftrags einbehalten werden.

5.6 Eine Verrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers. Dies gilt auch für die Ausübung von Retentionsrechten. Für die Geltendmachung von Retentionsrechten ist überdies erforderlich, dass die zugrundeliegenden Ansprüche ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang stehen. Die Regelung in dieser Ziffer 5.6 findet auch bei der Geltendmachung von Mängeln Anwendung.

6. Qualität und Mängel (Sach- und Rechtsmängel)

6.1 Masse, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen und Produktangaben von der Verkäuferin oder von Dritten sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, die Verkäuferin trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Käufer. Soweit die von der Verkäuferin zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet sie nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist sie nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

6.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäss auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen der Verkäuferin gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Rügefrist von fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verstösst der Käufer gegen seine Pflichten aus dieser Ziffer 6.2, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.

6.3 Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

6.4 Schäden, die durch äusseren Einfluss, unsachgemässe Behandlung, mangelhafte Bedienung, gewöhnliche Abnutzung oder Korrosion entstanden sind, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.

6.5 Sofern es sich nicht um nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit handelt, hat der Käufer einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt bei der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 8 (Haftung) – nach seiner Wahl ein Recht auf Wandelung oder Minderung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Käufer nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.

6.6 Mängelansprüche verjähren innert eines Jahres ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingende längere Fristen vorschreibt. Sieht die Auftragsbestätigung der Verkäuferin eine längere Gewährleistungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Gewährleistungsfrist. Sogenannte "Garantiefristen" sind Gewährleistungsfristen. Massnahmen zur Mängelbeseitigung stellen keine Anerkennung eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.

6.7 Wird der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die in dem Auftrag vereinbarte Niederlassung des Käufers verbracht und erhöhen sich hierdurch die für die Nacherfüllung (Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Material- oder Arbeitskosten, so sind diese vom Käufer zu tragen. Etwaige Auslagen der Verkäuferin sind von dem Käufer unverzüglich zu erstatten. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn die Verbringung des Gegenstandes der Lieferung an den Ort, an dem er sich bei Auftreten des Mangels befindet, seinem bestimmungsgemässen Gebrauch entspricht und dieser Gebrauch vertraglich zwischen dem Käufer und der Verkäuferin vereinbart ist.

6.8 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Käufers gegen die Verkäuferin wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer ihr Eigentum. Die Verkäuferin ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im Register am Sitz oder Wohnsitz des Käufers einzutragen.

7.2 Erwirbt der Käufer die gelieferte Ware zum Zwecke des unmittelbaren Weiterverkaufs, ist der Käufer berechtigt, sie im ordnungsgemässen Geschäftsgang zu veräussern. Erwirbt er sie zum Zwecke der Verbindung oder der Verarbeitung und des anschliessenden Weiterverkaufs, ist er berechtigt, das Verarbeitungsprodukt im ordnungsgemässen Geschäftsgang zu veräussern. Ist die gelieferte Ware nicht zum unmittelbaren Weiterverkauf bzw. zur Verarbeitung mit anschliessendem Weiterverkauf bestimmt, ist eine Weiterveräusserung ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin unzulässig. Die Weiterveräusserung ist auch unzulässig, wenn die entstehende Forderung von früheren Verfügungen des Käufers zugunsten Dritter erfasst wird, beispielsweise durch eine Globalzession.

7.3 Der Käufer kann, solange er gegenüber der Verkäuferin seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt, die Forderungen aus Weiterverkäufen für sich im ordnungsgemässen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen.

7.4 Mit dem Zahlungsverzug des Käufers um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Käufers, einer erfolgten Pfändung von gelieferter Ware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht des Käufers zur Verarbeitung bzw. Verbindung/Vermischung wie auch das Recht zur Weiterveräusserung der gelieferten Ware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen.

7.5 Nach Rücknahme der Ware oder Rücktritt vom Vertrag ist die Verkäuferin berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

7.6 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten im üblichen Umfange, auf jeden Fall jedoch gegen Feuer-, Sturm-, Wasser-, und Diebstahlsschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern und der Verkäuferin den Versicherungsschutz auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt hiermit seine Ansprüche, die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft und/oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der gelieferten Ware zustehen, in Höhe des auf die gelieferte Ware der Verkäuferin entfallenden Anteils an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die sonstigen im Rahmen dieses Eigentumsvorbehalts vereinbarten Bestimmungen gelten entsprechend.

7.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, so ist der Käufer verpflichtet, der Verkäuferin eine gleichwertige Sicherheit beizustellen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Verkäuferin sämtliche Zahlungsforderungen gegen den Käufer – unabhängig von Zahlungszielen – fällig stellen.

8. Haftung

8.1 Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruhen. Die Verkäuferin haftet nicht für mittelbare oder indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn etc.

8.2 Eine Haftung der Verkäuferin ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschliesslich dem Risikobereich des Käufers zuzurechnen sind, oder wenn sie darauf beruhen, dass seitens des Käufers oder seiner Hilfspersonen Gebrauchshinweise nicht befolgt wurden.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Haftung der Verkäuferin für ihre Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen der Verkäuferin.

9. Einhaltung Schweizer Vorschriften

Die Produkte der Verkäuferin entsprechen den gesetzlichen Vorschriften in der Schweiz. Möchte der Käufer die Produkte ausserhalb der Schweiz verkaufen oder verwenden, so hat der Käufer sicherzustellen, dass die Produkte den Vorgaben des ausländischen Rechts entsprechen. Die Verkäuferin haftet unter keinen Umständen für die Nichteinhaltung oder den Verstoss gegen die im Einfuhrland geltenden Gesetze und Vorschriften, die sich aus der Einfuhr, dem Vertrieb und/oder der Vermarktung der Produkte in diesem Land ergeben. Der Käufer verpflichtet sich, die Verkäuferin und ihre Gruppengesellschaften inkl. sämtliche Organe, Mitarbeiter und Hilfspersonen stehenden Personen von allen Ansprüchen, Strafen und anderen Schadensfolgen freizustellen, die sich direkt oder indirekt aus der Verletzung oder dem Verstoss gegen die im Einfuhrland geltenden Gesetze ergeben, welche durch die Produkte, ihren Vertrieb und ihre Vermarktung in diesem Land verursacht werden.

10. Datenschutz

Die Verkäuferin bearbeitet Daten des Käufers sowie seiner Mitarbeitenden (insbesondere Name, Adresse, E-Mail-Adresse) ausschliesslich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenbearbeitung erfolgt insbesondere zum Zwecke der Rechnungsstellung, Vertragsabwicklung, Kontaktierung des Käufers sowie zu Marketingzwecken, namentlich für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung der Angebote der Verkäuferin.

11. Verschiedenes

11.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen die Verkäuferin an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin erfolgen.

11.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Teile der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen oder unwirksamen Teil der Verkaufs- und Lieferbedingungen durch eine gültige und wirksame Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

11.3 Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung ist der Sitz der Verkäuferin.

11.4 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer, einschliesslich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, unterstehen ausschliesslich materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist am Sitz der Verkäuferin.

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